Allgemeine Geschäftsbedingungen
Meixner OG
Frax 204, 6232 Münster
Telefon:
Meixner Ulrich +43 660 64 62 121
Meixner Manuel +43 660 40 30 730
E-Mail: office@meixbau.at
Homepage: www.meixbau.at
Handelsregister: Landesgericht Innsbruck, FN 529794 i
UID-Nummer: ATU75332114
(Stand: April 2020)
- Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner
bekannt gegebenen AGB.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von
unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners
unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch
Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die
üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
Achtung! Die umseitigen Vertragsbedingungen werden – sofern wir beweisen können, dass Sie
diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt haben – mit Ihrer Unterschrift
Bestandteil dieses Vertrages - Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. - Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster,
Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur
auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns
jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. - Preis (Kaufpreis, Werklohn)
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach
dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese
Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde
einschließlich Wegzeiten werden EUR (Angebot) in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von
Wegzeiten werden als volle Stunden verrechnet.
Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt
sie jedenfalls als genehmigt.
Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen
erbracht wird.
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen
Preisen hinzugerechnet.
4.1. Wertsicherungsklausel
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß
der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt
monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex1 oder einer an seine Stelle tretende Index.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete
Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 1% bleiben
unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in
Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu
berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die
Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen
Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu
runden.
Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei
Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen
ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.
Sollten sich die Lohnkosten danach aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie
jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir
berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.
Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei
Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen
ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt. - Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen
Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und
aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.
1 Natürlich kann auch jeder andere Index (z.B. Baukostenindex etc) vereinbart werden.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag
eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.
Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug
vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser
Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden
Teilzahlungen. - Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden
Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. - Transport – Gefahrtragung
Der Käufer trägt die Kosten des Transportes. Die Gefahr des Transportes geht auf den Käufer über,
sobald die Ware an ihn oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten
abgeliefert wird. Hat der Käufer selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine
angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an
den Beförderer bzw. den Käufer über. - Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser
Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter
Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser
Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen
des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen
Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu
machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom
Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. - Erfüllungsort
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung … (z.B. Sitz des Unternehmens,
Anschrift, gegebenenfalls exakte Angaben des Ortes wie Regal, Baustelle, etc.). - Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren,
ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
Der Liefertermin wird insofern fix vereinbart, als wir bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere
Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten können. Diese Erklärung hat innerhalb von 14
Tagen zu erfolgen. Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu
machen.
Der Liefertermin wird fix vereinbart. Bei Verzug bedarf es keines Rücktritts; dessen Folgen treten
automatisch ein.
10.1. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns
einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 10 pro angefangenen Kalendertag in Rechnung
stellen. - Stornogebühren/Reuegeld
Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von
35 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag
zurückzutreten. - Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung,
insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits
gelten als vorweg genehmigt.
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können
unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen.
Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine
Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer
Verzögerung zu rechnen ist. - Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht,
behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden
war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind
ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von … Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von
Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund
von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen … Monate, für unbewegliche Sachen … Jahre
ab Lieferung/Leistung.
13.1. Regressanspruch gem. § 933b ABGB
Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen. - Schadenersatz
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird. - Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd
PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der
Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. - Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist
ausgeschlossen. - Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich
eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. - Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren
elektronischen Signatur.
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren
elektronischen Signatur. - Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes
wird ausgeschlossen. - Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am
allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener
Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen
Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. - Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsgerichtsbarkeit
21.1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben,
einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden
nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der
Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten
Schiedsrichtern endgültig entschieden.
21.2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ
„Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit,
werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der
Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten
Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
Englische Version
All disputes arising out of this contract or related to its violation, termination or nullity shall be finally
settled under the Rules of Arbitration and Conciliation of the International Arbitral Centre of the
Austrian Federal Economic Chamber in Vienna (Vienna Rules) by one or more arbitrators appointed
in accordance with these rules.
21.3. Schiedsgerichtsbarkeit bei der Internationalen Handelskammer in Paris
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben,
werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder
mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Die Bestimmungen zum Eilschiedsverfahren finden keine Anwendung.
Englische Version:
All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the
Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed
in accordance with the said Rules.
The Emergency Arbitrator Provisions shall not apply. - Sonstiges
22.1. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß
von über 15 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte
Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt
werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird
gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
22.2. Elektronische Rechnungslegung
Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und
übermittelt werden.
22.3. Terminsverlust
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass
bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen
ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig
erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist,
und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter
Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.
22.4. Verzugszinsen bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern
Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die
vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.